Erwägungsgrund 5 32005L0065
Das Ziel dieser Richtlinie, die Gefahrenabwehr, sollte durch Erlass geeigneter Maßnahmen erreicht werden, die die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit und Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, unberührt lassen.