Erwägungsgrund 5 32005L0008
Da die Versorgung mit Kalziumkarbonat, einem essenziellen und wertvollen Futtermittelausgangserzeugnis, gefährdet sein könnte, weil der Gehalt an Gesamtquecksilber aufgrund der normalen Hintergrundkontamination um den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt liegt oder diesen überschreitet, sollte dieser Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Tatsache geändert werden, dass Quecksilber in Kalziumkarbonat in seiner anorganischen Form vorkommt und dass der wissenschaftliche Ausschuss für Tierernährung bestätigt, dass Quecksilber in anorganischer Form deutlich weniger toxisch ist als organisches Quecksilber, insbesondere Methylquecksilber.