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Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Asylbewerber die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Asylbewerber staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und der Asylbewerber keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
Die Mitgliedstaaten betrachten einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet, wenn der Drittstaat gemäß Artikel 29 als sicherer Staat bestimmt worden ist.
Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest. ABSCHNITT IV
der Antragsteller nicht zu einer Personengruppe gehört, für die bei der Bestimmung des Drittstaats als sicheres Herkunftsland eine Ausnahme gemacht wurde;
in Bezug auf einen bestimmten Antragsteller, wenn der Staat auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht als sicherer Drittstaat bestimmt wurde, sofern die in…
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die es gestatten, zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz…
ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 59 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass…
Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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