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Die Asylbehörde kann die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag, auf den einer der folgenden Gründe zutrifft, als unzulässig abzulehnen:
Ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 58 als erster Asylstaat des Antragstellers betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;
ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, wird gemäß Artikel 59 als ein für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Antragsteller in dieses Land nicht übernommen oder nicht rückübernommen wird;
ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt;
ein internationales Strafgericht hat eine sichere Überstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat angeordnet oder ergreift eindeutig Maßnahmen in diesem Sinne, es sei denn, es sind neue relevante Umstände eingetreten, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden, oder es war rechtlich nicht möglich, vor diesem internationalen Strafgericht Umstände geltend zu machen, die in Bezug auf international anerkannte Menschenrechtsnormen relevant sind;
gegen den betreffenden Antragsteller ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG ergangen, und er hat seinen Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem er die Rückkehrentscheidung erhalten hat, gestellt, vorausgesetzt, er wurde über die Folgen eines innerhalb dieser Frist nicht gestellten Antrags unterrichtet und seit Ablauf dieser Frist sind keine neuen relevanten Umstände eingetreten.
Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster…
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren…
Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft…
Ein Antrag sollte nicht auf der Grundlage der Konzepte des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt werden, wenn bereits in der…
Ein Antrag auf internationalen Schutz sollte auf seine Begründetheit geprüft werden, um festzustellen, ob der Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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