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Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Definition der „Asylbehörde“ Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass — die „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und — die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht. Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen. ANHANG II Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 Absatz 1 Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. ANHANG III Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ Bei der Umsetzung dieser Richtlinie kann Spanien, sofern die Bestimmungen der „Ley 30/1992 de Régimen jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común“ vom 26. November 1992 und der „Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa“ vom 13. Juli 1998 weiter gelten, davon ausgehen, dass für die Zwecke des Kapitels V die Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ in Artikel 2 Buchstabe c dieser Richtlinie einen „recurrente“ gemäß den genannten Rechtsakten umfasst. Ein „recurrente“ hat Anspruch auf dieselben Garantien wie ein „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ gemäß dieser Richtlinie für die Zwecke der Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Kapitel V. Spanien unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Änderungen des vorstehenden Rechtsakts.
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