Erwägungsgrund 12 32021R2303
Die Agentur sollte Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die die Zusammenarbeit stärken und als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen fungieren. Die Verbindungsbeamten sollten die Kommunikation zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur erleichtern und maßgebliche Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeben. Sie sollten die Sammlung von Informationen unterstützen und zur Förderung der Anwendung und Umsetzung des Asylrechts der Union — auch mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte — beitragen. Die Verbindungsbeamten sollten dem Exekutivdirektor der Agentur regelmäßig über die Asylsituation in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten, und diese Berichte sollten für die Zwecke des Überwachungsmechanismus gemäß dieser Verordnung herangezogen werden. Werden in diesen Berichten Bedenken zu einem oder mehreren Aspekten laut, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, sollte der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen.