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Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/Rasenkantenschneider ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG festgelegten Verpflichtungen strenger sind als die in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG, und um Doppelarbeit zu vermeiden, erscheint es angemessen, diese Art von Geräten in den in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG vorgesehenen allgemeinen Bericht über die Erfahrung der Kommission mit der Umsetzung und Verwaltung der genannten Richtlinie aufzunehmen. Demzufolge sollten die separaten Berichtsverpflichtungen des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen werden.
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
Die Erfahrung der ersten fünf Jahre der Anwendung der Richtlinie 2000/14/EG hat gezeigt, dass mehr Zeit erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 16 und…
Die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist von der durch die Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe „im Freien verwendete Maschinen“…
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. 3.6.…
Der gesamte Vorgang muss vereinfacht werden, indem man gleichzeitig die Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung…
Die Verpflichtung, die zum einen den Mitgliedstaaten auferlegt ist, Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinien zu erstatten, und zum anderen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.