Erwägungsgrund 94 32023R1542
Um eine ordnungsgemäße, solide und einheitliche Bewertung der Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie die Kriterien und Methode zur Feststellung, ob die Systeme zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, die Sorgfaltspflichten dieser Verordnung zu erfüllen, festlegt.