Art. 160 Abs. 1 32006L0112Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Art. 151 Abs. 1 32006L0112Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: Bis eine einheitliche Steuerregelung erlassen ist, gelten die in Unterabsatz 1 geregelten…
Art. 156 Abs. 1 32006L0112Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Art. 157 Abs. 1 32006L0112Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Art. 148 32006L0112Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: