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Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
die Einfuhr von Gegenständen, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen;
die Lieferungen von Gegenständen, die in ihrem Gebiet einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen.
Die Mitgliedstaaten dürfen bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine andere Lagerregelung als eine Zolllagerregelung vorsehen, wenn diese Waren zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.
innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen sowie Einfuhr und Lieferung von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese…
Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:
sie entsprechen den einschlägigen anderen Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden hinsichtlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angewandt…
Die Mitgliedstaaten können folgende Umsätze von der Steuer befreien:
Die Mitgliedstaaten können folgende Lieferungen von Gegenständen und damit zusammenhängende Dienstleistungen von der Steuer befreien:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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