Art. 172 Abs. 2 32006L0112Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Anwendung des Absatzes 1 fest.
Art. 186 32006L0112Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 184 und 185 fest.
Art. 189 32006L0112Für die Zwecke der Artikel 187 und 188 können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen treffen:
Art. 171a 32006L0112Die Mitgliedstaaten können anstatt der Gewährung einer Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß den Richtlinien 86/560/EWG oder 2008/9/EG für Lieferungen von…
Art. 191 32006L0112Sollten die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Artikel 187 und 188 in einem Mitgliedstaat unwesentlich sein, kann dieser nach Konsultation des…