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Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, für die die Gegenstände bestimmt sind;
In Artikel 205 wird folgender Absatz angefügt: „In den in Artikel 201 Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus bestimmen, dass…
die Person, die die Gegenstände im Gebiet der Gemeinschaft dem Zoll gestellt, erhebt die Mehrwertsteuer bei der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind,…
Die Mehrwertsteuer wird von der Person geschuldet, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt.
Die Mehrwertsteuer schulden die Personen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind und an die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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