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Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 201 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten.“
Artikel 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestimmter Steuervertreter die Steuer schuldet.“
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt ein Steuerpflichtiger, wenn er im Einklang mit Artikel 201 Absatz 3 zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet ist, einen Steuervertreter, der die Steuer in Bezug auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, schuldet.“
In Artikel 205 wird folgender Absatz angefügt: „In den in Artikel 201 Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus bestimmen, dass eine andere Person als der Erwerber und der Steuerschuldner die Steuer bei der Einfuhr gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Bis zum 31. März 2032 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Artikel 201 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 201a, Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 205 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, vor, prüft die Notwendigkeit, Artikel 201a und Artikel 205 Absatz 2 beizubehalten, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.“
Titel XII Kapitel 7 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.