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Wenden die Mitgliedstaaten diese Pauschalregelung an, treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 33 immer in derselben Weise besteuert wird, unabhängig davon, ob die Erzeugnisse von einem Pauschallandwirt oder von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Steuersätze unterschiedslos auch für andere gegorene Getränke gelten, die von…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Wein gelten, der von kleinen…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen…
Werden ausfuhrabschöpfungspflichtige Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 befördert, so findet…
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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