Erwägungsgrund 8 31989R0120
Für den Fall, daß die betreffenden Erzeugnisse die Gemeinschaft auf dem Weg von einem zu einem anderen Ort in der Gemeinschaft verlassen, jedoch nicht wieder in die Gemeinschaft verbracht werden, sind geeignete Vorschriften für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu erlassen. Dazu sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1469/88, zurückgegriffen werden.