Art. 1 Nr. 1 32019L1995In Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt: „Artikel 36b Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 14a behandelt, als ob er Gegenstände…
Art. 17a Abs. 3 Buchst. a 32006L0112eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, der die Gegenstände entweder selbst oder auf seine…
§ 3 Abs. 6b UStGUmsatzsteuergesetz
Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des…
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a 32018L1910RICHTLINIE (EU) 2018/1910 DES RATES vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 gilt als von dem Steuerpflichtigen vorgenommen, der die Gegenstände entweder selbst oder auf seine…
Art. 31 32006L0112Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.