Erwägungsgrund 1 32019L1995
In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates geänderten Fassung ist vorgesehen, dass Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 150 EUR unterstützen oder die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit jener Richtlinie eine einzige Lieferung von Gegenständen in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt.