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Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor.
„Verleihen“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und…
Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts…
Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung…
Diese Richtlinie betrifft nicht die Anforderungen für den Zugang bestimmter Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Mitteln. Zu diesen Anforderungen gehören…
1Das Entgelt nach den Absätzen 1 bis 3 darf die dem Dienstherrn oder der Hochschule entstandenen Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Hat die Beamtin/der Beamte…
1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.