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Auf ein Nutzungsentgelt kann verzichtet werden
bei einer Nebentätigkeit, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, wenn diese im dienstlichen Interesse liegt und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre,
bei anderen als den in Nummer 1 genannten Nebentätigkeiten, wenn ein dienstliches Interesse bei der Erteilung der Genehmigung bestätigt wurde und die Erhebung eines Nutzungsentgelts wegen der Höhe der Vergütung unangemessen wäre, oder
wenn der Wert der Inanspruchnahme für alle Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämter im Kalenderjahr jeweils insgesamt 250 EUR nicht übersteigt.
Bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder einem öffentlichen Ehrenamt, für das keine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, soll auf ein Nutzungsentgelt verzichtet werden.
Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn aufgrund einer gemeinschaftlichen Genehmigung in Anspruch, so sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens…
1Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder…
Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch…
1Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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