§ 70 Abs. 3 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb…
§ 137b Abs. 1 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke…
§ 124 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß anzuwenden.
§ 38 Abs. 4 UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und…