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Die Richtlinie 2000/60/EG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang VI Teil B über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Teil des Maßnahmenprogramms verabschieden können, unter anderem: — Rechtsinstrumente, — administrative Instrumente und — ausgehandelte Verträge zum Schutze der Umwelt.
Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den…
„Ergänzende Maßnahmen“ sind Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergriffen werden, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu…
TEIL A Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe…
Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 konzipierten Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch einschlägige Maßnahmen, die…
Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4…
Zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziels, den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.