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TEIL A Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind: i) Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG), ii) Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) , iii) Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung, iv) Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (96/82/EG) , v) Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG) , vi) Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) , vii) Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), viii) Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG), ix) Nitratrichtlinie (91/676/EWG), x) Habitatrichtlinie (92/43/EWG) , xi) Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG). TEIL B Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flussgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können: i) Rechtsinstrumente, ii) administrative Instrumente, iii) wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente, iv) Aushandlung von Umweltübereinkommen, v) Emissionsbegrenzungen, vi) Verhaltenskodizes für die gute Praxis, vii) Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, viii) Entnahmebegrenzungen, ix) Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion wie z. B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten, x) Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken, xi) Bauvorhaben, xii) Entsalzungsanlagen, xiii) Sanierungsvorhaben, xiv) künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern, xv) Fortbildungsmaßnahmen, xvi) Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, xvii) andere relevante Maßnahmen.
Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den…
Die Richtlinie 2000/60/EG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang VI Teil B über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen,…
Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 konzipierten Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch einschlägige Maßnahmen, die…
Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4…
A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit gemäß Artikel 5…
I. Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne: 1. Schlussfolgerungen aus der in Kapitel II geforderten vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.