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Diese Richtlinie wahrt die Ausübung der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den zugehörigen Erläuterungen anerkannt werden, und bringt sie mit den in den Artikeln 43 und 49 des Vertrags festgelegten Grundfreiheiten in Einklang. Zu diesen Grundrechten gehört das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts.
Diese Richtlinie wahrt die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze.
Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und den insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen Rechnung.
Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, und zwar insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens,…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Die mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen angestrebte Abschreckungswirkung erfordert besondere Umsicht hinsichtlich der Grundrechte. Diese Richtlinie…
Diese Richtlinie berücksichtigt die Grundrechte und beachtet die Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.