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Die Mitgliedstaaten sollten, sofern dies angebracht ist, auf Gemeinschaftsebene harmonisierte, von der Kommission erstellte Formblätter einführen, die Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen für die Niederlassung erforderlichen Dokumenten gleichwertig sind.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführen. Diese Formblätter sind…
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für…
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um möglichst gleichzeitig die Ratifikations-, Genehmigungs- oder…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste der amtlichen oder amtlich anerkannten Stellen übermitteln, die sie für die Ausstellung dieser…
Um die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die in den Anhängen dieser Verordnung enthaltenen…
Die Mitgliedstaaten sollten das Amtsblatt, in dem die offenzulegenden Urkunden und Angaben bekannt zu machen sind, in Papierform oder in elektronischer Form…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.