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Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder“
Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. ‚anerkanntes Reisedokument‘ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Folgende Nummern werden angefügt: „12. ‚Seeleute‘ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten.
‚elektronische Signatur‘ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung: „b) Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;
Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;“
In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.“
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder“
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein. (1b) Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine einheitliche Liste von Belegen fest, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist, soweit das erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.“
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates , deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Folgende Absätze werden eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch von einem anderen Mitgliedstaat vertreten wird, die Dienstleistungsgebühr den Betrag von 80 EUR grundsätzlich nicht übersteigen. (4b) In Ausnahmefällen, in denen der in Absatz 4a genannte Betrag nicht ausreicht, um eine umfassende Dienstleistung zu erbringen, darf eine höhere Dienstleistungsgebühr von bis zu 120 EUR erhoben werden. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, die Erhebung einer höheren Dienstleistungsgebühr zuzulassen, spätestens drei Monate vor ihrer Einführung mit. In der Mitteilung sind die Gründe für die Festlegung der Höhe der Dienstleistungsgebühr anzugeben, insbesondere die detailliert aufgeführten Kosten, die zur Festlegung eines höheren Betrags geführt haben.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die einleitenden Worte erhalten folgende Fassung:
Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Absatz 6 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.“
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ba) ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder“;
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.“
Buchstabe d wird gestrichen.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 3 wird gestrichen.
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden. (2b) Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen. (2c) Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen. (2d) Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“;
Folgender Artikel wird eingefügt: Kooperation bei der Rückübernahme (1) Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird. (2) Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren: Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung. (3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung. (4) Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung. (5) Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme. (6) Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern. (7) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden. (8) Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind: Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.“
Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;
Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;
Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;
Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise
Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,
Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,
Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;
Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;
eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.
Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;
Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt: „iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen.
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“
Artikel 37 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des Druckens der Visummarken und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a) Wenn die Antragsprüfung und -bescheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1a von zentralen Behörden durchgeführt wird, sorgen die Mitgliedstaaten durch spezifische Schulungsmaßnahmen dafür, dass das in diesen zentralen Behörden tätige Personal ausreichende und aktuelle länderspezifische Kenntnisse der lokalen sozioökonomischen Gegebenheiten hat und über vollständige, präzise und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügt. (3b) Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Konsulate über ausreichendes und angemessen geschultes Personal verfügen, das die zentralen Behörden bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen unterstützt, insbesondere indem es an Sitzungen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort teilnimmt, Informationen mit den anderen Konsulaten und örtlichen Behörden austauscht, vor Ort einschlägige Informationen über Migrationsrisiken und betrügerische Praktiken sammelt und Befragungen und zusätzliche Prüfungen vornimmt.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 40 erhält folgende Fassung: Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate
Artikel 41 wird gestrichen.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird gestrichen.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;“
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;“
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;
Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung: „a) der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;
aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;“
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.“
Es wird folgender Absatz eingefügt: „(11a) Bis zum 1. Februar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle gemäß Anhang X Teil C.“
Artikel 44 erhält folgende Fassung: Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.“
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgende Buchstaben werden eingefügt: „aa) die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien dafür, dass ein Antrag als zulässig gilt;
dass die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss;“;
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);“;
Folgender Buchstabe wird angefügt: „j) Informationen über das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5.“;
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um
eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;
eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;
gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;
eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;
ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;
gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.“
Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 50 wird gestrichen.
Artikel 51 erhält folgende Fassung: Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 52 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Die Anhänge VII, VIII und IX werden gestrichen.
Anhang X erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.