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Die Richtlinie 2002/55/EG umfasst nicht alle unter die Richtlinie 92/33/EWG fallenden Gattungen und Arten. Es erscheint geboten, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend auszuweiten, dass damit die gleichen Gattungen und Arten wie in der Richtlinie 92/33/EWG erfasst werden.
Der sachliche Geltungsbereich der Richtlinie 2002/55/EG wurde erweitert, um damit auch neue Sorten zu erfassen.
Die Richtlinien 92/33/EWG und 2002/55/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2005/32/EG sowie die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Hinsichtlich der Richtlinie 2003/90/EG müssen Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien für neue Arten hinzugefügt werden, die vor kurzem in das Verzeichnis der Arten…
Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 93/42/EWG , der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 98/79/EG .
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.