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In den Richtlinien 2002/55/EG und 92/33/EWG nicht enthalten ist Zea mays L. (Zuckermais oder Puffmais), eine Pflanzenart, die in großem Umfang in bestimmten neuen Mitgliedstaaten angebaut wird. Es ist angezeigt, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinien auf Zea mays L. auszuweiten. Obgleich Mais, einschließlich Puffmais und Zuckermais, nach den Rechtsvorschriften betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik als Getreide eingestuft ist, unterliegt Zuckermais- und Puffmaissaatgut den besonderen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Gemüsesaatgut.
Getreide: Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung — ausgenommen Zierzwecke — bestimmt sind: Avena nuda L.…
Unbeschadet des Artikels 2 und Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann, — wenn es nicht zur…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Gemäß Artikel 4 festzulegende Bedingungen TEIL A Bedingungen, denen das Gemüsepflanzgut genügen…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Saatgut von — Glycine max (L.) Merr. Soja — Linum usitatissimum L. Öllein nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.