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Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten; b) „Kleinkinder“: Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren; c) „Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern…
„Säugling“ ein Kind unter 12 Monaten;
besondere Anforderungen an die Verwendung von Pestiziden in Erzeugnissen, die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel bestimmt sind,…
Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine…
Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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