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Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muss die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 11 der Richtlinie 2000/13/EG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.
Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angaben gemacht werden, ist obligatorisch, es sei denn, es handelt…
Aufgrund der Bedeutung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, für die Ernährung sowie aufgrund ihrer möglichen Wirkung auf die…
Die Etikettierung der obengenannten Erzeugnisse muß neben den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Einzelheiten folgende Angaben aufweisen: a)…
Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG muss das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten: a)…
Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln enthält allgemeine Vorschriften für die…
Der Erzeuger oder Hersteller eines Lebensmittels muss entscheiden, ob das Erzeugnis als solches verzehrfertig ist, ohne gekocht oder anderweitig verarbeitet zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.