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Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, soweit entsprechende Leitlinien festgelegt wurden. Für andere Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des…
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/90/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.