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Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, den Leitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) entsprechen, sofern solche Leitlinien festgelegt wurden. Für die anderen Sorten gelten gemäß der genannten Richtlinie die Richtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/90/EG können die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und…
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Mit der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen,…
Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/90/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.