Erwägungsgrund 2 32006L0138
Bislang war es noch nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren anzunehmen. Da sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, die die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 rechtfertigen, und um eine vorübergehende Lücke in den MwSt.-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden, sollten diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gelten.