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Um die Unfallgefahr zu minimieren und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A für die Abfallentsorgung eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle aufstellen und anwenden. Als Präventivmaßnahmen sollten hierzu die Einrichtung eines Systems für das Sicherheitsmanagement, Notfallpläne für Unfälle sowie die Weitergabe von Sicherheitsinformationen an Personen, die bei einem schweren Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, gehören. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei Unfällen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen zur Verringerung tatsächlicher oder möglicher Umweltschäden zur Verfügung zu stellen. Diese besonderen Auflagen sollten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle und Informationen, die der betroffenen…
Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 92/91/EWG und 92/104/EWG, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass festgestellt…
Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu…
Um eine angemessene bauliche Gestaltung und Instandhaltung von für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtungen zu gewährleisten,…
Der Betreiber einer für die mineralgewinnende Industrie tätigen Abfallentsorgungseinrichtung sollte verpflichtet werden, eine angemessene finanzielle…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.