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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollteams, die die in Anhang I genannten Aufgaben wahrnehmen, über folgende Standardausrüstung verfügen: 1. Ausrüstung, die es ermöglicht, Daten vom Fahrzeuggerät und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtenschreibers herunterzuladen, zu lesen und zu analysieren und/oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übertragen; 2. Ausrüstung zur Überprüfung der Fahrtenschreiberblätter; 3. besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Fahrzeuge vor der Kontrolle ihres Kontrollgeräts liefert.
Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung ständig vorhanden sein:
Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I C Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem…
In Anhang II wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten…
eine Standardkontrollausrüstung gemäß Anhang II.
Alle Kontrollteams sollten über ausreichende Standardausrüstungen und angemessene gesetzliche Befugnisse verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam und effizient…
eine Standardkontrollausrüstung gemäß Anhang II.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.