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Die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben von Personen erfordert eine genauere Abgrenzung der Erzeugnisse, die von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden im Hinblick auf jene, die von der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge erfasst werden. Eine Neubestimmung des Anwendungsbereichs der letzteren Richtlinie wird daher für notwendig erachtet, und die Richtlinie 95/16/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen…
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl.…
Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG…
Mit der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der…
Die folgenden Richtlinien werden geändert: 1. Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für…
Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung, die häufig durch de…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.