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Die Richtlinie 84/253/EWG sollte aufgehoben werden, da sie kein ausreichendes Mittel zur Gewährleistung einer angemessenen Prüfungsinfrastruktur — bestehend aus öffentlicher Aufsicht, Disziplinarregelungen und Qualitätssicherungssystemen — liefert und keine speziellen Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten und Drittländern enthält. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, besteht ein klares Bedürfnis danach, Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die nach der Richtlinie 84/253/EWG zugelassen wurden, auch im Rahmen dieser Richtlinie als zugelassen anzusehen —
Die Richtlinie 84/539/EWG sollte daher aufgehoben werden.
Das in der Richtlinie 92/13/EWG vorgesehene freiwillige Bescheinigungsverfahren, das den Auftraggebern die Möglichkeit gibt, sich auf der Grundlage regelmäßiger…
Um das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen, ohne dass dadurch die Rechte der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt werden, sollte die Richtlinie 71/304/EWG daher…
Die Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG sollten daher aufgehoben werden —
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2006/43/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, namentlich um das Vertrauen in…
Ein neuer rechtlicher Rahmen für Abschlussprüfungen und Jahres- und konsolidierte Abschlüsse sollte durch die vorliegende Verordnung und die Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.