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Nach der Richtlinie 78/660/EWG müssen derzeit alle fünf Jahre unter anderem die Obergrenzen für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse überprüft werden, die die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung heranziehen können, welche Unternehmen von bestimmten Offenlegungsanforderungen befreit werden können. Zusätzlich zu diesen Fünfjahresprüfungen kann eine zusätzliche einmalige Anhebung dieser Schwellenwerte für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse ebenfalls zweckmäßig sein. Es gibt keine Pflicht der Mitgliedstaaten, diese angehobenen Schwellenwerte anzuwenden.
Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder…
im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie…
Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den folgenden Bestimmungen genannten…
Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend…
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie erlassenen Maßnahmen sollten nicht zwangsläufig auf Gesellschaften oder Unternehmen der gleichen Art Anwendung finden.…
Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro hatte einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.