Erwägungsgrund 77 32021R2116
Für personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben, um ihren jeweiligen gemäß der vorliegenden Verordnung bestehenden Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung und Evaluierung nachzukommen, sollte das Unionsrecht zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates, gelten.