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Die zuständigen Behörden sollten die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder für die Ausübung von Anlagetätigkeiten erforderliche Zulassung nicht an ein allgemeines Verbot der Auslagerung einer oder mehrerer kritischer oder wesentlicher Funktionen oder Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten knüpfen. Wertpapierfirmen sollten die genannten Tätigkeiten auslagern dürfen, wenn die von den Firmen zu diesem Zweck getroffenen Vorkehrungen bestimmte Bedingungen erfüllen.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von kritischen oder…
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 24…
Die Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder von kritischen und wesentlichen Funktionen kann im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der…
Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie, in denen die Bedingungen für die Auslagerung kritischer oder wesentlicher betrieblicher Aufgaben,…
Soweit diese Richtlinie die Wertpapierfirmen verpflichtet, angemessene Grundsätze für ihr Risikomanagement festzulegen und kontinuierlich umzusetzen, sollten…
Die vorliegende Richtlinie verpflichtet die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde jede Vereinbarung über die Auslagerung der Verwaltung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.