Erwägungsgrund 13 32006L0073
Durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geschaffene Systeme für die Registrierung der Mitarbeiter von Wertpapierfirmen bleiben von den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG unberührt.
Durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geschaffene Systeme für die Registrierung der Mitarbeiter von Wertpapierfirmen bleiben von den organisatorischen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG unberührt.