Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder von kritischen und wesentlichen Funktionen kann im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG eine wichtige Änderung der Voraussetzungen darstellen, unter denen die Wertpapierfirma zugelassen wurde. Soll die Auslagerung erfolgen, nachdem die Wertpapierfirma gemäß Titel II Kapitel I der Richtlinie 2004/39/EG ihre Zulassung erhalten hat, sollten die zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG mitgeteilt werden.
die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu…
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 24…
Ist eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen nur dann an einen Drittlandsdienstleister…
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn…
Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie, in denen die Bedingungen für die Auslagerung kritischer oder wesentlicher betrieblicher Aufgaben,…
Die zuständigen Behörden sollten die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder für die Ausübung von Anlagetätigkeiten erforderliche Zulassung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.