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Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen.
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur…
Die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über…
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bezüglich des Anwendungsbereichs sollten geändert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des…
Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln, die den Normen in…
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Normen gemäß…
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.