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Durch die Richtlinie 2005/79/EG der Kommission wurden Änderungen an den Beschränkungen und/oder Spezifikationen für den Stoff Ref.-Nr. 35760 in Abschnitt A statt in Abschnitt B von Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG und für den Stoff Ref.-Nr. 67180 in Abschnitt B statt in Abschnitt A dieses Anhangs vorgenommen. Was die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 angeht, so ist außerdem der Verweis auf die Beschränkungen und/oder Spezifikationen in Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG nicht eindeutig. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es deshalb erforderlich, die Stoffe Ref.-Nrn. 35760 und 67180 im richtigen Abschnitt der Additive aufzuführen und die Beschränkungen und Spezifikationen für die Stoffe Ref.-Nrn. 43480, 45200, 81760 und 88640 erneut einzuführen.
In Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden die Worte „Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG“ durch die Worte „Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Anmerkung A erhält folgende Fassung: „Anmerkung A: Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss der Name des Stoffes auf dem…
In Anhang VI erhalten die Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.3 folgende Fassung: „4.1 Einstufung des Stoffes/der Stoffe in Gefahrenklassen nach den Titeln I und II der…
„21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid“ ANHANG III Anhang III der Richtlinie 2002/72/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a)…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Die Richtlinien 69/335/EWG, 77/388/EWG, 77/799/EWG, 79/1072/EWG, 83/182/EWG, 90/434/EWG, 90/435/EWG, 2003/48/EG und 2003/49/EG werden gemäß dem Anhang geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.