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Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durchführungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maßnahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen sollten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen.
Durchführungsbestimmungen, mit denen technische Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und…
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten…
Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und…
Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche…
Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche…
Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.