Erwägungsgrund 8 32007L0002
Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen.