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Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehördliche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch die in Artikel 3 Nummer 9 Buchstaben a und b genannten…
Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales…
Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die…
Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden…
Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche…
Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemeinschaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.