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Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung, die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können den Behörden, die Geodatensätze und -dienste anbieten, die Erteilung von Lizenzen an Behörden oder Organe und Einrichtungen der…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einer Behörde, die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Dienst anbietet, gestatten, eine Gebühr…
Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche…
Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von…
Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemeinschaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten…
Soweit von Behörden nach § 2 oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert oder diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.