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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beschränkung der in den Anhängen I, II und III genannten bestehenden Geodatenthemen anzupassen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften mit technischen Regelungen für die Interoperabilität und Harmonisierung der…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge III, IV und V dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge I bis VI, die Anhänge VIII bis X sowie Anhang XV zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erhalten. Da…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.