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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsvorschriften mit technischen Regelungen für die Interoperabilität und Harmonisierung der Geodatensätze und -dienste, Vorschriften über Zugangsbedingungen zu Geodatensätzen und -diensten sowie Vorschriften über die technischen Spezifikationen und Verpflichtungen von Netzdiensten zu erlassen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beschränkung der in den Anhängen I, II und III genannten bestehenden Geodatenthemen anzupassen. Da…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen zu aktualisieren, über Datengruppen und weitere Untergliederungen zu entscheiden und…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Kriterien für die Umsetzung dieser Richtlinie aufzustellen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission zum Erlass der Durchführungsmaßnahmen ermächtigt werden, die die Merkmale bestimmter Themen und deren Aufschlüsselung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.