Art. 4 32003L0091RICHTLINIE 2003/91/EG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 72/168/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Art. 4 32003L0090RICHTLINIE 2003/90/EG DER KOMMISSION vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 72/180/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Erwägungsgrund 7 32011L0017RICHTLINIE 2011/17/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 71/349/EWG sollte aufgehoben werden.
Art. 7 32000L0036Die Richtlinie 73/241/EWG wird zum 3. August 2003 aufgehoben: Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Art. 8 32001L0110RICHTLINIE 2001/110/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 über Honig
Die Richtlinie 74/409/EWG wird ab 1. August 2003 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.